K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Qualitätsmanagement für Betriebsräte

Letzte Aktualisierung 09.02.2011

Qualitätsmanagement für Betriebsräte

Es gibt inzwischen kaum Industriebetriebe in Deutschland, die noch nicht nach einer der Normen aus der "ISO-9000-Familie" zertifiziert sind. Auch im Handwerk hat die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO-Norm oder zumindest in Anlehnung daran schon weite Verbreitung gefunden. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der übrigen sozialen Dienstleistungen wächst der Druck seitens der Sozialversicherungen, der Verwaltungen und des Gesetzgebers, Qualitätsmanagementsysteme als Voraussetzung für die Zulassung und/oder die Vergabe von Aufträgen einzuführen.

Welche Erfahrung machen Betriebsräte mit Qualitätsmanagementsystemen?

Manche Betriebsräte haben die Erfahrung gemacht, dass ihre Geschäftsleitung das neue Qualitätsmanagementsystem zwar mit großem Brimborium vorgestellt hat, danach aber außer ein paar Plakaten mit in der Regel wenig aussagekräftigen "Wir wollen ..."-Sätzen nichts übriggeblieben ist. Das Qualitätsmanagementhandbuch verstaubt derweil im Regal.
In solchen Fällen kann man mit Fug und Recht sagen: Diese Firma hat kein Qualitätsmanagementsystem.
Hier wurde ein potemkinsches Dorf errichtet, um Kunden mit einem eindrucksvollen Handbuch und u.U. sogar mit einem Zertifikat zu beeindrucken, ohne dass es in der Firma tatsächlich nennenswerte Veränderungen gab.

Andere Betriebsräte haben zwar von dem neuen Qualitätsmanagementsystem gehört - sie haben auch schon einmal das Qualitätsmanagementhandbuch aus der Ferne gesehen. (Alles streng geheim!) Die Plakate sind nicht zu übersehen. Das Zertifikat wird in allen für Besucher zugänglichen Räumen ausgehängt. Nur darüber, was es mit diesem Managementsystem auf sich hat, wie es aufgebaut ist und wie damit gearbeitet wird, wessen Arbeit davon betroffen ist - davon wissen sie nichts. In diesem Fall kann man sagen: Da ist auf Seiten der Geschäftsleitung etwas ganz Bedeutendes nicht verstanden worden. Qualitätsmanagementsysteme sind keine "geheime Kommandosache"!

Ein wirkungsvolles Qualitätsmanagementsystem kann nur unter Einbeziehung der Mitarbeiter (dazu gehört auch der Betriebsrat) und unter Beachtung der geltenden Gesetze (dazu gehört auch das Betriebsverfassungsgesetz) geschaffen werden.

Viele Betriebsräte betrachten Qualitätsmanagement nur als Rationalisierungsinstrument der Geschäftsleitung. In der Tat haben solche Managementsysteme auch das Ziel, die Arbeitsabläufe eines Unternehmens effizient und effektiv zu gestalten. Aber es wäre eine völlig verkürzte Sicht des Betriebsrats, wenn er nur auf die Aspekte des Arbeitsplatzabbaus, der Arbeitsverdichtung oder der Versetzung achten würde.

Was hat der Betriebsrat mit Qualitätsmanagement zu tun?

Die kürzeste, aber falsche Antwort lautet: Nichts. Management ist keine Betriebsratsaufgabe!

Die Entwicklung eines Qualitätsmanagementsystems, das Zertifizierungsverfahren, die Anwendung des Qualitätsmanagementsystems und die Rezertifizierung berühren sämtliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.

Möglichkeiten für die bessere Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Betriebsräte sind in der Regel keine ausgebildeten Qualitätsmanagementfachleute. Qualitätsmanagementspezialisten sind im Gegenzug häufig völlig unerfahren in der praktischen Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes.

Bei der Entwicklung und Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und beim Zertifizierungsverfahren werden Betriebsräte deshalb häufig außen vor gelassen. Dies hat seine Ursache nicht immer in der Unkenntnis der beteiligten Personen.

Der Betriebsrat hat mehrere Möglichkeiten, sich die notwendige Fachkenntnis zu verschaffen:

1. Er nimmt den innerbetrieblichen Sachverstand in Anspruch, indem er sich vom Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung stellen lässt.

2. Er nimmt die Möglichkeit wahr, einzelne Mitglieder auf eine entsprechende Schulung zu schicken. Je nach Größe des Gremiums und den konkreten Bedingungen des Unternehmens besteht evtl. auch die Möglichkeit, das ganze Gremium oder eine größere Arbeitsgruppe in einer sogenannten "In-House-Schulung" auf die kommende Aufgabe vorzubereiten.

3. Er kann, wenn es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, die Möglichkeit des § 80 Abs. 3 BetrVG nutzen und einen Sachverständigen hinzuziehen. Hierfür bedarf es aber einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über das Sachgebiet, die Person, Zeit- und Sachaufwand sowie die Kosten.

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