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K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
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Fachberatung für Betriebsräte |
Letzte Aktualisierung 09.02.2011 |
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Fachberatung für Betriebsräte
KurzinformationAuskunftspersonen Zu den Auskunftspersonen zählen alle, die im Rahmen ihrer normalen beruflichen Tätigkeit kostenlos Auskunft erteilen (Spezialisten der Sozialversicherung, Vertreter des Landesamtes für Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Gewerkschaftssekretäre). Zu den Auskunftspersonen gehören auch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebes. Diese sind vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Zur Verfügung stellen bedeutet, dass die betreffenden Arbeitnehmer im erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung stehen, um Fragen mündlich oder schriftlich zu beantworten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Lohnkosten dieser sachkundigen Arbeitnehmer für die Dauer der Auskunftserteilung tragen muss. Rechtsgrundlage: Sachverständige "Sachverständige sind Personen, die dem Betriebsrat oder sonstigen Betriebsverfassungsorganen die ihnen fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse (mündlich oder schriftlich) vermitteln, damit sie ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sachgemäß erfüllen können." (Fitting 2010 § 80 Rn 87) Rechtsgrundlage: Geheimhaltungspflicht Auskunftspersonen und Sachverständige sind an die Geheimhaltungspflicht gebunden (§ 80 Abs. 4 BetrVG). Der Arbeitnehmer, der als Auskunftsperson zur Sitzung erscheint, muss über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die er dort im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, ebenso Stillschweigen bewahren, wie die übrigen Betriebsratsmitglieder. Dies gilt auch für den nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestellten Sachverständigen. Rechtsgrundlage: Erläuterung Betriebsräte sind keine Universalgenies. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie immer wieder auf die Informationen, Erklärungen oder Beratungen von sachkundigen Spezialisten angewiesen. Soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Betriebsräte auch externe Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. III BetrVG). Vorher müssen alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Sachverständiger kann jede Person sein, die über die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügt, z.B. Informatiker, Arbeitswissenschaftler, Bilanzsachverständige und Rechtsanwälte (soweit es sich nur um rechtliche Beratung und nicht um Rechtsvertretung handelt). Dabei muss der Betriebsrat nicht die preiswerteste Möglichkeit auswählen, sondern darf sich für eine Person seines Vertrauens entscheiden. Grundlage für die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist ausschließlich die Erforderlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit. Der Sachverständige soll die dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnis zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln, damit der Betriebsrat in der konkret vorliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit seine Aufgabe sachgerecht erfüllen kann. Für die Bestellung von Sachverständigen ist die vorherige nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Diese enthält in der Regel den Namen des Sachverständigen, das Thema, zu dem er bestellt wird, unter Umständen die Form der Tätigkeit (z.B. reine Beratungstätigkeit oder Erstellung eines Gutachtens), voraussichtlichen Zeitraum und voraussichtliche Höhe der Kosten. Das Bundesarbeitsgericht besteht auf dem Zustandekommen einer Einigung mit dem Arbeitgeber oder der Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht. Im Notfall bleibt also nur die Möglichkeit, den Sachverständigen auf dem Weg über ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu erzwingen. Weitere Möglichkeiten Der Betriebsrat hat darüber hinaus weitere Möglichkeiten, sich die notwendige Fachkenntnis zu verschaffen: 1. Er nimmt den innerbetrieblichen Sachverstand in Anspruch, indem er sich vom Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung stellen lässt. 2. Er nimmt die Möglichkeit wahr, einzelne Mitglieder auf eine entsprechende Schulung zu schicken. Je nach Größe des Gremiums und den konkreten Bedingungen des Unternehmens besteht evtl. auch die Möglichkeit, das ganze Gremium oder eine größere Arbeitsgruppe in einer sogenannten "In-House-Schulung" auf die kommende Aufgabe vorzubereiten. Hinweis: |
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