Beratung

K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Fachberatung für Betriebsräte

Letzte Aktualisierung  09.02.2011

Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems
nach DIN EN ISO 9001:2008

Bei der Einführung und Rezertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems kommt es zwangsläufig zu zahlreichen Berührungspunkten mit der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. In der Regel sind die Betriebsratsmitglieder jedoch keine ausgebildeten Fachleute für Qualitätsmanagement, die die vom Arbeitgeber und seinem QM-Beauftragten geplanten und einzuführenden Maßnahmen kompetent beurteilen könnten. Für solche Fälle ist die Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG gedacht.

"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist." (§ 80 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes)

Qualitätsmanagement im System der Mitbestimmung des Betriebsrats

Um als Betriebsrat damit umgehen zu können, macht es Sinn, sich erst einmal darüber klarzuwerden, was sich hinter dem Schlagwort Qualitätsmanagement alles verbirgt. Dies ermöglicht es, die damit verbundenen Belastungen oder Vorteile für die Mitarbeiter zu erkennen. Außerdem wird dadurch klar, wo überall die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt werden. Zu den Bestandteilen einer systematische Einführung von QM-Systemen gehören zum Beispiel Arbeitsplatzplanung, Arbeitsverfahren, Berufsbildung, Personalplanung, Personalentwicklung, Personaleinsatzplanung und Personaleinsatz.

All diese Aspekte haben ihren Bezugspunkt im Betriebsverfassungsgesetz und sind mit unterschiedlich starken Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates ausgestattet. In Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung darf der Arbeitgeber nicht einseitig Entscheidungen treffen und Maßnahmen durchführen. Er muss mit dem Betriebsrat eine Einigung erzielen. Wenn dies nicht gelingt, muss eine Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden. Eine Einigung kann allerdings auch in der Form zustandekommen, dass ein Betriebsrat den Arbeitgeber gewähren lässt, ohne einen Widerspruch zu äußern, ohne auf sein Mitbestimmungsrecht zu pochen, ohne Verhandlungen mit dem Arbeitgeber anzumahnen.

Einführung von QM-Systemen als Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ?

§ 111 BetrVG enthält eine Generalklausel, die im ersten Satz allgemeine Anforderungen an die Feststellung einer Betriebsänderung stellt. Der dritte Satz dagegen enthält eine Auflistung von Maßnahmen, die ohne weiteres als Betriebsänderung gelten. Die wesentlichen Nachteile für die Belegschaft oder Teile davon werden fingiert. Der Betriebsrat muss im Zweifelsfall nicht erst nachweisen, dass mindestens erhebliche Teile der Belegschaft wesentliche Nachteile erleiden, bevor er die Verhandlung über einen Interessenausgleich verlangt. Der Interessenausgleich ist die Beschreibung der geplanten Maßnahme, des Beginns und der voraussichtlichen Dauer sowie der betroffenen Personen.

Die erstmalige Einführung von QM-Systemen als systematisch angewandter Methode im gesamten Betrieb oder Unternehmen wirft die Frage auf, ob es sich dabei nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handelt. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dafür zwei Ansatzpunkte:

§ 111 Nr. 4 BetrVG: Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation  
§ 111 Nr. 5 BetrVG: Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

 

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