Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems
nach DIN EN ISO 9001:2008
Bei der Einführung und Rezertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems
kommt es zwangsläufig zu zahlreichen Berührungspunkten mit der Mitbestimmung
des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. In der Regel sind die
Betriebsratsmitglieder jedoch keine ausgebildeten Fachleute für
Qualitätsmanagement, die die vom Arbeitgeber und seinem QM-Beauftragten
geplanten und einzuführenden Maßnahmen kompetent beurteilen könnten. Für
solche Fälle ist die Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG gedacht.
"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner
Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist." (§ 80 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes)
Qualitätsmanagement im System der Mitbestimmung des Betriebsrats
Um als Betriebsrat damit umgehen zu können, macht es Sinn,
sich erst einmal darüber klarzuwerden, was sich hinter dem Schlagwort
Qualitätsmanagement alles verbirgt. Dies ermöglicht es, die damit verbundenen
Belastungen oder Vorteile für die Mitarbeiter zu erkennen. Außerdem wird
dadurch klar, wo überall die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt
werden. Zu den Bestandteilen einer systematische Einführung von QM-Systemen
gehören zum Beispiel Arbeitsplatzplanung,
Arbeitsverfahren, Berufsbildung, Personalplanung,
Personalentwicklung, Personaleinsatzplanung und Personaleinsatz.
All diese Aspekte haben ihren Bezugspunkt im
Betriebsverfassungsgesetz und sind mit unterschiedlich starken Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates ausgestattet. In Angelegenheiten
der zwingenden Mitbestimmung darf der Arbeitgeber nicht einseitig
Entscheidungen treffen und Maßnahmen durchführen. Er muss mit dem Betriebsrat
eine Einigung erzielen. Wenn dies nicht gelingt, muss eine Einigung durch den
Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden. Eine Einigung kann allerdings auch
in der Form zustandekommen, dass ein Betriebsrat den Arbeitgeber gewähren
lässt, ohne einen Widerspruch zu äußern, ohne auf sein Mitbestimmungsrecht zu
pochen, ohne Verhandlungen mit dem Arbeitgeber anzumahnen.
Einführung von QM-Systemen als Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ?
§ 111 BetrVG enthält eine Generalklausel, die im ersten
Satz allgemeine Anforderungen an die Feststellung einer Betriebsänderung
stellt. Der dritte Satz dagegen enthält eine Auflistung von Maßnahmen, die
ohne weiteres als Betriebsänderung gelten. Die wesentlichen Nachteile für die
Belegschaft oder Teile davon werden fingiert. Der Betriebsrat muss im
Zweifelsfall nicht erst nachweisen, dass mindestens erhebliche Teile der Belegschaft
wesentliche Nachteile erleiden, bevor er die Verhandlung über einen
Interessenausgleich verlangt. Der Interessenausgleich ist die Beschreibung
der geplanten Maßnahme, des Beginns und der voraussichtlichen Dauer sowie der
betroffenen Personen.
Die erstmalige Einführung von QM-Systemen als systematisch
angewandter Methode im gesamten Betrieb oder Unternehmen wirft die Frage auf,
ob es sich dabei nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG
handelt. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dafür zwei Ansatzpunkte:
§ 111 Nr. 4 BetrVG: Grundlegende Änderung der
Betriebsorganisation
§ 111 Nr. 5 BetrVG: Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
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