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K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen K.M.Scheriau – Vertragsbedingungen Zahlen / Daten / Gesetzesänderungen Betriebsratsschulungen: Termine für Kleingruppenseminare |
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Schulungsanspruch für Betriebsräte |
Letzte Aktualisierung 02.02.2012 |
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Erforderliche Schulungsmaßnahmen für BetriebsräteDer Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Betriebsratsmitglieder „für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind“ (§ 37 Abs. 6 BetrVG), „von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien“ sind (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Das Recht, die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zu beschließen, gilt für alle Betriebsratsgremien. Die Teilnahme kann für jedes Betriebsratsmitglied beschlossen werden, solange es im Amt ist. Grundschulungen für Betriebsratsmitglieder Zu den erforderlichen Bildungsmaßnahmen gehört für jedes Betriebsratsmitglied die Vermittlung von Grundkenntnissen. Für den Erwerb dieser Grundkenntnisse bedarf es keines konkreten betrieblichen Anlasses. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass das Betriebsratsmitglied über diese erforderlichen Kenntnisse noch nicht verfügt. Zu den Grundkenntnissen gehören unter anderem: – Grundlagen der Betriebsratsarbeit – Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz –
Mitwirkung
und Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten: –
Mitbestimmung
in sozialen Angelegenheiten – Mitbestimmung bei betrieblichen Veränderungsprozessen –
Grundkenntnisse
des allgemeinen Arbeitsrechts Diese Themenbereiche gehören zu den von der deutschen Arbeitsrechtssprechung schon seit Jahrzehnten anerkannten Grundschulungen, auf die jeder Betriebsrat Anspruch hat, um seine gesetzlichen Aufgaben und Pflichten überhaupt wahrnehmen zu können. Die Rechtsprechung gesteht für diese Schulungen in der Regel einen Zeitraum von einer Woche (= 5 Schulungstage) zu. Dies ist bei größeren Schulungsgruppen (bis 16 Teilnehmer mit 2 Referenten), deren Teilnehmer in der Regel aus mehreren Betrieben unterschiedlicher Branchen kommen, auch unbedingt erforderlich. Bei kleineren Schulungsgruppen (max. 8 Teilnehmer) aus einem einzigen Betriebsratsgremium lässt sich der Inhalt auch in 3 Tagen vermitteln. Der Anspruch des Gremiums besteht darin, dass jedes Mitglied des Gremiums diese Schulungen besucht, damit das Gremium auch tatsächlich arbeitsfähig ist. Das Verlangen des Arbeitgebers, dass nur ein Mitglied zur Schulung fährt und dann die übrigen Betriebsratsmitglieder aufklärt, ist unzulässig. Es würde die betreffenden Betriebsratsmitglieder auch hoffnungslos überfordern, denn der Inhalt der Grundschulungen umfasst ein Themenspektrum, für das Jurastudenten mehrere Semester zur Verfügung haben. Vertiefte Kenntnisse oder Spezialkenntnisse Darüberhinaus sind zu speziellen Themen, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten vom Betriebsrat behandelt werden müssen, immer wieder Schulungen erforderlich, zum Beispiel in den Themenbereichen - Arbeit und Gesundheit - Betriebliche Sozialpolitik - Einführung neuer Arbeitszeitmodelle - Einführung neuer Entlohnungsmethoden - Einführung von Leistungslohn oder Prämien - Einführung von Zielvereinbarungen - Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 - Frauenförderung im Betrieb - Umweltschutz in Betrieb und Verwaltung - etc. Für die Vermittlung vertiefter Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Arbeitsrechts oder speziellen Fachwissens sind konkrete Anforderungen zu erfüllen, um eine Kostenübernahme nach § 37 Abs. 6 zu rechtfertigen. - Stehen im Betrieb konkret oder in naher Zukunft Probleme an, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist? - Ist angesichts des Kenntnisstandes der Betriebsratsmitglieder oder einzelner Mitglieder eine Schulung notwendig? - Ist einem Betriebsratsmitglied ein bestimmter Arbeitsbereich zugewiesen, für den die entsprechenden Kenntnisse erforderlich sind? Die zu vermittelnden Kenntnisse müssen aktuell in dem Sinne sein, dass sie sofort oder in absehbarer Zeit benötigt werden. Beschlussfassung durch den Betriebsrat Für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG muss der Betriebsrat auf einer ordentlich einberufenen Sitzung (siehe unten) einen Beschluss fassen. Der Beschluss enthält die Namen der Personen, die an der Schulung teilnehmen, den Zeitpunkt und die Dauer der Schulungsmaßnahme, den Titel der Schulungsmaßnahme (Überprüfbarkeit des Erfordernisses), den Ort, an dem die Schulungsmaßnahme stattfindet. Darüber hinaus muss das Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Der Betriebsrat muss sich nicht die preiswerteste Maßnahme aussuchen. Er kann sich für die Veranstaltung entscheiden, die er für am sinnvollsten hält. Sinnvollerweise teilt man dem Arbeitgeber dennoch die Kosten der Schulungsmaßnahme mit. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen über die Schulungsmaßnahme weitgehend unabhängig. Er muss jedoch bei der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf allerdings nicht durch ständigen Verweis auf die betrieblichen Notwendigkeiten die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme de facto verhindern. Bei Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten und genügend zeitlichem Vorlauf hat der Arbeitgeber die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die eine Teilnahme an der Schulung ermöglichen. Neben der Fortzahlung des Arbeitsentgelts („ohne Minderung“) ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit, dass der Arbeitgeber auch alle mit der Schulungs- oder Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten zu tragen hat. „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber“ (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Zu den Kosten einer Schulungsmaßnahme gehören Teilnehmergebühren, Referentenhonorare, Schulungsunterlagen, Kosten der Veranstaltungsräume, gegebenenfalls Übernachtungskosten, Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung, Seminargetränke etc. Bei den Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber einen Anteil von 20% als Haushaltsersparnis anrechnen. Einberufung von Sitzungen Die Sitzungen werden von dem oder der Betriebsratsvorsitzenden (§ 29 Abs. 2 BetrVG), bei Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Nur auf einer ordnungsgemäß, also vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung können wirksame Beschlüsse gefällt werden. Die Einladung hat rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (siehe § 29 Abs. 2 BetrVG). Soll der Betriebsrat auf der Sitzung Beschlüsse fassen, ist die Tagesordnung zwingend erforderlich. Wenn das Thema, zu dem ein Beschluss gefällt werden soll, nicht als „Thema zur Beschlussfassung“ in der Tagesordnung genannt wurde, kann auch kein rechtswirksamer Beschluss gefällt werden. Eine schriftliche Einladung und Tagesordnung erleichtert den späteren Nachweis. Hat ein ordentliches Mitglied seine Verhinderung bekanntgegeben oder ist seine Verhinderung (z.B. Krankenhausaufenthalt oder Urlaub) bekannt, muss der/die Vorsitzende das jeweilige Ersatzmitglied einladen. Wer jeweils als Ersatzmitglied eingeladen werden muss, geht aus der Wahlniederschrift des Wahlvorstandes hervor. Die Ersatzmitglieder sind während der Sitzung vollwertige, das heißt in vollem Umfang stimmberechtigte Mitglieder. Deshalb ist es wichtig, dass sie über die Tagesordnung und die notwendigen Beschlussunterlagen verfügen. Wurde kein Ersatzmitglied oder das falsche Ersatzmitglied eingeladen, war die Einladung nicht ordnungsgemäß. In diesem Fall könnten auch keine ordnungsgemäßen Beschlüsse gefasst werden. 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