|
K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
|||
|
Berechnungsgrößen 2003 |
Letzte Aktualisierung 02.02.2012 |
||
|
Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt von Übertragungsfehlern und weiteren Änderungen der Gesetze sowie der Verordnungen der zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger. Grenzwerte in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Jahr 2003Beitragsbemessungsgrenze
2003: Renten- und
Arbeitslosenversicherung Bezugsgröße 2003 für Zwecke der gesetzlichen
Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
2003 in Kranken- und
Pflegeversicherung: Jahresarbeitsentgeltgrenze
2003 in Kranken- und
Pflegeversicherung (=Versicherungspflichtgrenze):
Bezugsgröße 2003 in
Kranken- und Pflegeversicherung: Studenten /
Familienversicherung 2003(1/7 der Bezugsgröße in der Kranken- und
Pflegeversicherung) Begrenzung für das
Werkstudentenprivileg Geringverdienergrenze bei
Auszubildenden 2003 Vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2003: 325,00 € monatlich Vom 1.4.2003 bis zum 31.7.2003: 400,00 € monatlich Vom 1.8.2003 bis zum 31.12.2003: 340,00 € monatlich Geringfügige Beschäftigung Gültig bis 31. März 2003: Arbeitszeitbegrenzung für geringfügige Beschäftigung: Änderungen ab 1. April 2003: Niedriglohnbereich/Gleitzone Seit 1.4.2003: zwischen 400,01 € und 799.99 € monatlich Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt. Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags. Ausführliche Informationen hierzu bieten sowohl die http://www-deutsche-rentenversicherung.de Rentenversicherung Bund (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) als auch die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bund.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Steuervorteil für die Beschäftigten Für eine legal, aber geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die für das geringfügige Einkommen fällige Einkommensteuer um 10 % (maximal 510,- € im Jahr). Für eine legal, sozialversicherungspflichtig
und nicht geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich
auf Antrag die auf dieses Einkommen fällige Einkommensteuer sogar um 12 %
(maximal 2.400,- € im Jahr). Der Pferdefuß dieser Regelung besteht aber darin, dass diese theoretische Ermäßigung für die Beschäftigten wieder um alle anderen Steuerermäßigungen vermindert wird, so dass am Ende wahrscheinlich nur selten ein Vorteil dabei eintritt. Steuervorteil für den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann bis zu 20% der Aufwendungen, maximal jedoch 600 € von seinem einkommensteuerpflichtigen Einkommen absetzen. Wenn also die alte Regelung schon kein Anreiz war, die Schwarzarbeit zu beenden, so wird es diese Regelung erst recht nicht sein. Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone. Hinweis: |
Berechnungsgrößen 2003 Berechnungsgrößen
2009 Mini-Jobs
Midi-Jobs
Geringverdienergrenze
Kündigungsschutzgesetz
und Teilzeitarbeit Gesetzliche
Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen Links |
||
Beratung – Bildung – Verlag |
|||