K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Berechnungsgrößen 2003

Letzte Aktualisierung  02.02.2012

Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt von Übertragungsfehlern und weiteren Änderungen der Gesetze sowie der Verordnungen der zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger.

Grenzwerte in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Jahr 2003

Beitragsbemessungsgrenze 2003: Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bis zu diesem Betrag müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
alte Bundesländer einschl. Berlin-West
monatlich   5.100,00 €
jährlich     61.200,00 €
neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
monatlich   4.250,00 €
jährlich     51.000.00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Bezugsgröße 2003 für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung:
Die Bezugsgröße entspricht dem monatlichen rentenversicherungspflichtigen Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Jahres. Für Zwecke der Rentenversicherung wird nach wie vor für die alten und die neuen Bundesländer eine unterschiedliche Bezugsgröße zugrunde gelegt:
alte Bundesländer einschl. Berlin-West
monatlich 2.380,00 €.
neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
monatlich 1.995,00 €

Beitragsbemessungsgrenze 2003 in Kranken- und Pflegeversicherung:
Bis zu dieser Grenze müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich   3.450,00 €
jährlich     41.400,00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2003 in Kranken- und Pflegeversicherung (=Versicherungspflichtgrenze):
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde abgekoppelt von der Beitragsbemessungsgrenze.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich   3.825,00 €
jährlich     45.900,00 €
Bis zu diesem Einkommen besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherungsbeitrag wird aber nur für ein Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Bezugsgröße 2003 in Kranken- und Pflegeversicherung:
Als Rechenbasis für die Beitrags- und Leistungsanpassungen in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich   2.380,00 €.

Studenten / Familienversicherung 2003(1/7 der Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung)
Studenten sind bei ihren Eltern beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, sofern ihr Monatseinkommen in zwei Monaten des Jahres nicht 340,00 Euro im Monat überschreitet
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich     340,00 €.

Begrenzung für das Werkstudentenprivileg
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf eine Begrenzung für die Wirksamkeit des Werkstudentenprivilegs geeinigt. Lediglich bis zum Abschluß des 25. Fachsemesters besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund der Tätigkeit steht. Danach besteht für Werkstudenten, sofern die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Geringverdienergrenze bei Auszubildenden 2003
Mit den Gesetzesänderungen des letzten Winters wurde ab 1. April 2003 die Geringverdienergrenze von 325,- Euro auf 400,- Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag blieben auch Auszubildende sozialabgabenfrei. Auf Druck der Arbeitgeber wurde diese Geringverdienergrenze ausschließlich für Auszubildende zum 1. August 2003 wieder auf 325,- Euro gesenkt.

Vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2003: 325,00 € monatlich

Vom 1.4.2003 bis zum 31.7.2003: 400,00 € monatlich

Vom 1.8.2003 bis zum 31.12.2003: 340,00 € monatlich

Geringfügige Beschäftigung

Gültig bis 31. März 2003:
Bis dahin gilt noch die
Einkommenshöchstgrenze für geringfügige Beschäftigung:
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich     325,00 €
Damit ist das durchschnittliche Monatseinkommen im Verlauf eines Kalenderjahres gemeint. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt werden für die Berechnung des Durchschnittseinkommens mitgezählt.

Arbeitszeitbegrenzung für geringfügige Beschäftigung:
unter 15 Stunden

Änderungen ab 1. April 2003:

Einkommenshöchstgrenze für geringfügige Beschäftigung
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich     400,00 €
Damit ist ebenfalls das durchschnittliche Monatseinkommen im Verlauf eines Kalenderjahres gemeint. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt werden für die Berechnung des Durchschnittseinkommens mitgezählt. Durch eine erneute Änderung fallen Auszubildende nicht mehr unter diese Grenze. Für Auszubildende gilt ab 1.8.2003 wieder die Geringverdienergrenze von 325,- Euro.
Keine Arbeitszeitbegrenzung
Ab dem 1. April 2003 gibt es für geringfügige Beschäftigungen nur noch die obengenannte Einkommensbegrenzung aber keinerlei Arbeitszeitbegrenzungen!

Niedriglohnbereich/Gleitzone

Seit 1.4.2003: zwischen 400,01 € und 799.99 € monatlich

Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt.

Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags.

Ausführliche Informationen hierzu bieten sowohl die http://www-deutsche-rentenversicherung.de Rentenversicherung Bund (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) als auch die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bund.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Steuervorteil für die Beschäftigten
§ 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz

Für eine legal, aber geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die für das geringfügige Einkommen fällige Einkommensteuer um 10 % (maximal 510,- € im Jahr).

Für eine legal, sozialversicherungspflichtig und nicht geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die auf dieses Einkommen fällige Einkommensteuer sogar um 12 % (maximal 2.400,- € im Jahr).
Siehe

Der Pferdefuß dieser Regelung besteht aber darin, dass diese theoretische Ermäßigung für die Beschäftigten wieder um alle anderen Steuerermäßigungen vermindert wird, so dass am Ende wahrscheinlich nur selten ein Vorteil dabei eintritt.

Steuervorteil für den Arbeitgeber
§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz

Der Arbeitgeber kann bis zu 20% der Aufwendungen, maximal jedoch 600 € von seinem einkommensteuerpflichtigen Einkommen absetzen. Wenn also die alte Regelung schon kein Anreiz war, die Schwarzarbeit zu beenden, so wird es diese Regelung erst recht nicht sein.

Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone.

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Kurzfristige Beschäftigung

Mini-Jobs
(400,- Euro-Jobs)

Midi-Jobs
(Gleitzone von 400,01 bis 799,99 Euro)

Geringverdienergrenze
( für Auszubildende)

Studentische Nebentätigkeit

Kündigungsschutzgesetz und Teilzeitarbeit

Gesetzliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen

Links
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