K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Berechnungsgrößen 2012

Letzte Aktualisierung  02.02.2012

Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt von Übertragungsfehlern und weiteren Änderungen der Gesetze sowie der Verordnungen der zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger.

Grenzwerte in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Jahr 2012

Beitragsbemessungsgrenze 2012
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Bis zu diesem Betrag müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
monatlich 5.600,00 €
jährlich   67.200,00 €
neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
monatlich 4.800,00 €
jährlich   57.600.00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Beitragsbemessungsgrenze 2012
In der knappschaftlichen Rentenversicherung:
Bis zu diesem Betrag müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
alte Bundesländer einschl. Berlin-West
monatlich 6.900,00 €
jährlich   82.800,00 €
neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
monatlich 5.900,00 €
jährlich   70.800.00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Beitragsbemessungsgrenze 2012
in
Kranken- und Pflegeversicherung:
Bis zu dieser Grenze müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich 3.825,00 €
jährlich   45.900,00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Versicherungspflichtgrenze 2012
in
Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde abgekoppelt von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich 4.237,00 €
jährlich   50.850,00 €
Bis zu diesem Einkommen besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherungsbeitrag wird aber nur für ein Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Bis 2010 endete die Versicherungspflicht erst, wenn in den drei vorangegangenen Jahren das Jahreseinkommen die jeweils gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten hatte.

Ab 2011 endet die Versicherungspflicht schon, wenn das Jahreseinkommen einmal die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat und die im im Folgejahr geltende Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich ebenfalls überschreiten wird. Die Versicherungsfreiheit tritt dann mit dem 1. Januar des Folgejahres ein. (§ 6 Abs.1 Nr. 1 SGB V)

Versicherungspflichtgrenze 2012 in Kranken- und Pflegeversicherung für Bestandsfälle:
Wer als Arbeitnehmer schon am 31.12.2002 privat krankenversichert war, für den gilt weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als Jahresarbeitsentgeltgrenze.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich 3.825,00 €
jährlich   45.900,00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Begrenzung für das Werkstudentenprivileg
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf eine Begrenzung für die Wirksamkeit des Werkstudentenprivilegs geeinigt. Lediglich bis zum Abschluß des 25. Fachsemesters besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund der Tätigkeit steht. Danach besteht für Werkstudenten, sofern die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Geringverdienergrenze bei Auszubildenden 2012
Auszubildende fallen grundsätzlich nicht unter die Minijob-Regelung.
Bis zu einer Ausbildungsvergütung von 325,00 € im Monat muß der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein tragen. Auch Praktikanten können unter diese Geringverdienergrenze fallen, wenn sie nicht mehr verdienen. Bei Praktikanten oder Auszubildenden, die weniger oder überhaupt kein Geld erhalten, wird der vom Arbeitgeber zu tragende Versicherungsbeitrag nach einem fiktiven Einkommen berechnet.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich:   325,00 € monatlich

Geringfügige Beschäftigung

Achtung: Es ist geplant, die Werte für den Einkommensbereich im Laufe des Jahres 2012 zu erhöhen. Mögliche Termine sind der 01.04.2012 0der der 01.07.2012. Auf eventuelle Änderungen ist zu achten!

Einkommenshöchstgrenze 2012 für geringfügige Beschäftigung
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich     400,00 €
Damit ist ebenfalls das durchschnittliche Monatseinkommen im Verlauf eines Kalenderjahres gemeint. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt werden für die Berechnung des Durchschnittseinkommens mitgezählt.

Auszubildende fallen nicht mehr unter diese Grenze. Für Auszubildende gilt ab 1.8.2003 wieder die Geringverdienergrenze von 325,- Euro.

Keine Arbeitszeitbegrenzung
Ab dem 1. April 2003 gibt es für geringfügige Beschäftigungen nur noch die obengenannte Einkommensbegrenzung aber keinerlei Arbeitszeitbegrenzungen!

Niedriglohnbereich/Gleitzone

Achtung: Es ist geplant, die Werte für den Einkommensbereich im Laufe des Jahres 2012 zu erhöhen. Mögliche Termine sind der 01.04.2012 0der der 01.07.2012. Auf eventuelle Änderungen ist zu achten!

Einkommensbereich 2012 für die Gleitzone
einheitlich für alle Bundesländer
zwischen 400,01 € und 799.99 € monatlich

Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt.

Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags.

Ausführliche Informationen hierzu bieten sowohl die Deutsche Rentenversicherung (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) als auch die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.bund.de) zu erhalten.

Berechnungsformel

für den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Gleitzone

F × 400 + (2-F) × (AE-400).

Dabei ist AE das tatsächliche Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (im Jahr 2003 = 41,7%) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.

Steigende Sozialversicherungsbeiträge führen zu einem höheren Faktor, wie in den Jahren 2006–2008 und 2010. Sinkende Sozialversicherungsbeiträge lassen auch den Faktor F kleiner werden, wie in den Jahren 2004 und 2009.

Faktor F im Jahr 2003:  F = 0,5995

Faktor F ab 01.01.2004: F = 0,5952

Faktor F ab 01.01.2005: F = 0,5952

Faktor F ab 01.01.2006: F = 0,5967

Faktor F ab 01.07.2006: F = 0,7160

Faktor F ab 01.01.2007: F = 0,7673

Faktor F ab 01.01.2008: F = 0,7732

Faktor F ab 01.01.2009: F = 0,7472

Faktor F ab 01.01.2010: F = 0,7585

Faktor F ab 01.01.2011: F = 0,7435

Faktor F ab 01.01.2012: F = 0,7491

 

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Mini-Jobs
(400,- Euro-Jobs)

Midi-Jobs
(Gleitzone von 400,01 bis 799,99 Euro)

Geringverdienergrenze
( für Auszubildende)

Studentische Nebentätigkeit

Kündigungsschutzgesetz und Teilzeitarbeit

Gesetzliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen

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