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Betriebsratsschulung |
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K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
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Berechnungsgrößen 2004 |
Letzte Aktualisierung 02.02.2012 |
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Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt von Übertragungsfehlern und weiteren Änderungen der Gesetze sowie der Verordnungen der zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger. Grenzwerte in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Jahr 2004 Beitragsbemessungsgrenze
2004: Renten- und
Arbeitslosenversicherung Bezugsgröße 2004 für Zwecke der gesetzlichen
Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
2004 in Kranken- und
Pflegeversicherung: Jahresarbeitsentgeltgrenze
2004 in Kranken- und
Pflegeversicherung (=Versicherungspflichtgrenze):
Bezugsgröße 2004 in
Kranken- und Pflegeversicherung: Studenten /
Familienversicherung 2004 (1/7 der
Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung) Begrenzung für das
Werkstudentenprivileg Geringverdienergrenze bei
Auszubildenden 2004 einheitlich
für alle Bundesländer Geringfügige Beschäftigung Einkommenshöchstgrenze
2004 für geringfügige Beschäftigung
Niedriglohnbereich/Gleitzone Einkommensbereich 2004 für die Gleitzone Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt. Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags. Ausführliche Informationen hierzu bieten sowohl die http://www-deutsche-rentenversicherung.de Rentenversicherung Bund (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) als auch die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bund.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Steuervorteil für den Arbeitgeber Für eine legal, aber geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die für das geringfügige Einkommen fällige Einkommensteuer um 10 % (maximal 510,- Euro im Jahr) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Diese Steuerförderung wird zusätzlich zum ermäßigten Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung gewährt. Für eine legal, aber sozialversicherungspflichtig und nicht geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die auf dieses Einkommen fällige Einkommensteuer sogar um 12 % (maximal 2.400,- Euro im Jahr) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. (Siehe § 35a Abs. 1 EStG.) Darüberhinaus können auch Privatpersonen, die ihre Haushaltshilfe nicht selber einstellen, sondern die Leistungen eines Dienstleistungsunternehmens in Anspruch nehmen, dadurch ihre Einkommenssteuer ermäßigen. Der Auftraggeber kann bis zu 20%, maximal jedoch 600 Euro, der Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. (Siehe § 35 a Abs. 2 EStG.) Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone. Hinweis: |
Berechnungsgrößen 2004 Berechnungsgrößen
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und Teilzeitarbeit Gesetzliche
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