K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Berechnungsgrößen 2004

Letzte Aktualisierung  02.02.2012

Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt von Übertragungsfehlern und weiteren Änderungen der Gesetze sowie der Verordnungen der zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger.

Grenzwerte in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Jahr 2004

Beitragsbemessungsgrenze 2004: Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bis zu diesem Betrag müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
alte Bundesländer einschl. Berlin-West
monatlich   5.150,00 €
jährlich     61.800,00 €
neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
monatlich   4.350,00 €
jährlich     52.200.00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Bezugsgröße 2004 für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung:
Die Bezugsgröße entspricht dem monatlichen rentenversicherungspflichtigen Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Jahres. Für Zwecke der Rentenversicherung wird nach wie vor für die alten und die neuen Bundesländer eine unterschiedliche Bezugsgröße zugrunde gelegt:
alte Bundesländer einschl. Berlin-West
monatlich  2.415,00 €.
jährlich    28.980,00 €
neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
monatlich  2.030,00 €
jährlich    24.360,00 €

Beitragsbemessungsgrenze 2004 in Kranken- und Pflegeversicherung:
Bis zu dieser Grenze müssen vom Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich   3.487,50 €
jährlich     41.850,00 €
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt werden mitgezählt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2004 in Kranken- und Pflegeversicherung (=Versicherungspflichtgrenze):
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde abgekoppelt von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich   3.825,00 €
jährlich     45.900,00 €
Bis zu diesem Einkommen besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherungsbeitrag wird aber nur für ein Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Bezugsgröße 2004 in Kranken- und Pflegeversicherung:
Als Rechenbasis für die Beitrags- und Leistungsanpassungen in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich   2.415,00 €.

Studenten / Familienversicherung 2004 (1/7 der Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung)
Studenten sind bei ihren Eltern beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, sofern ihr Monatseinkommen in zwei Monaten des Jahres nicht 345,00 Euro im Monat überschreitet
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich     345,00 €.

Begrenzung für das Werkstudentenprivileg
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf eine Begrenzung für die Wirksamkeit des Werkstudentenprivilegs geeinigt. Lediglich bis zum Abschluß des 25. Fachsemesters besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund der Tätigkeit steht. Danach besteht für Werkstudenten, sofern die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Geringverdienergrenze bei Auszubildenden 2004
Bis zu einer Ausbildungsvergütung von 325,00 € im Monat muß der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein tragen.

einheitlich für alle Bundesländer
monatlich:   325,00 € monatlich

Geringfügige Beschäftigung

Einkommenshöchstgrenze 2004 für geringfügige Beschäftigung
einheitlich für alle Bundesländer
monatlich     400,00 €
Damit ist ebenfalls das durchschnittliche Monatseinkommen im Verlauf eines Kalenderjahres gemeint. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt werden für die Berechnung des Durchschnittseinkommens mitgezählt. Durch eine erneute Änderung fallen Auszubildende nicht mehr unter diese Grenze. Für Auszubildende gilt ab 1.8.2003 wieder die Geringverdienergrenze von 325,- Euro.
Keine Arbeitszeitbegrenzung
Ab dem 1. April 2003 gibt es für geringfügige Beschäftigungen nur noch die obengenannte Einkommensbegrenzung aber keinerlei Arbeitszeitbegrenzungen!

Niedriglohnbereich/Gleitzone

Einkommensbereich 2004 für die Gleitzone
einheitlich für alle Bundesländer
zwischen 400,01 € und 799.99 € monatlich

Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt.

Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags.

Ausführliche Informationen hierzu bieten sowohl die http://www-deutsche-rentenversicherung.de Rentenversicherung Bund (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) als auch die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bund.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Steuervorteil für den Arbeitgeber
§ 35a Einkommensteuergesetz

Für eine legal, aber geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die für das geringfügige Einkommen fällige Einkommensteuer um 10 % (maximal 510,- Euro im Jahr) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Diese Steuerförderung wird zusätzlich zum ermäßigten Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung gewährt.

Für eine legal, aber sozialversicherungspflichtig und nicht geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ermäßigt sich auf Antrag die auf dieses Einkommen fällige Einkommensteuer sogar um 12 % (maximal 2.400,- Euro im Jahr) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. (Siehe § 35a Abs. 1 EStG.)

Darüberhinaus können auch Privatpersonen, die ihre Haushaltshilfe nicht selber einstellen, sondern die Leistungen eines Dienstleistungsunternehmens in Anspruch nehmen, dadurch ihre Einkommenssteuer ermäßigen. Der Auftraggeber kann bis zu 20%, maximal jedoch 600 Euro, der Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind von seinem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. (Siehe § 35 a Abs. 2 EStG.)

Weitere Informationen sind über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.de) zu erhalten. Dort gibt es eine Broschüre über geringfügige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und Beschäftigung in der Gleitzone.

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(400,- Euro-Jobs)

Midi-Jobs
(Gleitzone von 400,01 bis 799,99 Euro)

Geringverdienergrenze
( für Auszubildende)

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