|
K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
|||
|
Kurzfristige Beschäftigung |
Letzte Aktualisierung 02.02.2012 |
||
KurzinformationEine Form der geringfügigen Beschäftigung ist die "kurzfristige Beschäftigung". Für das SGB IV liegt kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 € im Monat überschreitet. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist darauf zu achten, daß die Geringfügigkeit auch bei einer Wochenarbeitszeit von 15 oder mehr Stunden und einer Überschreitung der Einkommensgrenze von 400,00 € gegeben sein kann. Die Beschäftigung darf die Dauer von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschreiten. Außerdem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine solche kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, egal wie hoch das Einkommen oder wie lang die wöchentliche Arbeitszeit ist. Es fallen also keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an. Der Arbeitgeber muß keine Pauschalbeiträge zahlen. Wenn die Beschäftigungen keine vollen Kalendermonate umfassen, tritt an die Stelle der 2 Monate der Zeitraum von 60 Kalendertagen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es möglich, in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren aber innerhalb von weniger als 12 Monaten zwei kurzfristige (zwei Monate oder max. 50 Arbeitstage im Jahr, ohne Einkommensbegrenzung) und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse zu haben. Kurzfristig Beschäftigte sind Arbeitnehmer! Wer eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung ausübt, ist
ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten! Ausführliche Informationen enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?". Karl Michael Scheriau 4. aktualisierte und
überarbeitete Auflage 2007 Hinweis: |
Kurzfristige Beschäftigung Mini-Jobs
Midi-Jobs
Geringverdienergrenze
Kündigungsschutzgesetz
und Teilzeitarbeit Gesetzliche
Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen Links |
||
Beratung – Bildung – Verlag |
|||