K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Beschäftigte in der „Gleitzone“

Letzte Aktualisierung  02.02.2012

Im Laufe des Jahres 2012 sollen die Einkommensgrenzen und die Bedingungen zur Sozialversicherungsfreiheit für die geringfügige Beschäftigung verändert werden.

In diesem Zusammenhang werden auch die Einkommensgrenzen der sogenannten Gleitzone verändert werden.

Die folgenden Angaben stehen deshalb unter dem Vorbehalt der anstehenden Änderungen.

Die Angaben entsprechen dem Stand vom 01.01.2012

Kurzinformation

Gleitzonenbeschäftigte sind Arbeitnehmer!

Wer als Beschäftigter in der Gleitzone einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten! Gleitzonenbeschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können an der Betriebsratswahl sowohl als Wähler wie auch als Kandidaten teilnehmen.

Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind!

Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt.

Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags.

Berechnungsformel für den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung

F × 400 + (2-F) × (AE-400).

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (im Jahr 2003 = 41,7%) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.

Faktor F im Jahr 2003:   F = 0,5995

Faktor F im Jahr 2004:   F = 0,5952

Faktor F im Jahr 2005:   F = 0,5952

Faktor F ab 01.01.2006: F = 0,5967

Faktor F ab 01.07.2006: F = 0,7160

Faktor F ab 01.01.2007: F = 0,7673

Faktor F ab 01.01.2008: F = 0,7732

Faktor F ab 01.01.2009: F = 0,7472

Faktor F ab 01.01.2010: F = 0,7585

 

Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind!

Ausführliche Informationen enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?".

Karl Michael Scheriau
Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?
Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro)
Midi-Jobs (zwischen 400 und 800 Euro)
Kurzfristige Beschäftigung
Unständige Beschäftigung
Studentische Nebentätigkeit und Praktikum
Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung
Arbeit auf Abruf
Leiharbeit
Rechte der Arbeitnehmer und des Betriebsrats

4. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2007
Berlin 2007, Format: 14,8 x 21 cm, kartoniert, 157 Seiten, 15 Euro
ISBN 978-3-937650-07-4

 

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Berechnungsgrößen 2003

Berechnungsgrößen 2004

Berechnungsgrößen 2005

Berechnungsgrößen 2006

Berechnungsgrößen 2007

Berechnungsgrößen 2008

Berechnungsgrößen 2009

Berechnungsgrößen 2010

Berechnungsgrößen 2011

Berechnungsgrößen 2012

Kurzfristige Beschäftigung

Mini-Jobs
(400,- Euro-Jobs)

Midi-Jobs
(Gleitzone von 400,01 bis 799,99 Euro)

Geringverdienergrenze
(für Auszubildende)

Studentische Nebentätigkeit

Kündigungsschutzgesetz und Teilzeitarbeit

Gesetzliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen

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