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K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
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Beschäftigte in der „Gleitzone“ |
Letzte Aktualisierung 02.02.2012 |
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Im Laufe des Jahres 2012 sollen die Einkommensgrenzen und die Bedingungen zur Sozialversicherungsfreiheit für die geringfügige Beschäftigung verändert werden. In diesem Zusammenhang werden auch die Einkommensgrenzen der sogenannten Gleitzone verändert werden. Die folgenden Angaben stehen deshalb unter dem Vorbehalt der anstehenden Änderungen. Die Angaben entsprechen dem Stand vom 01.01.2012 KurzinformationGleitzonenbeschäftigte sind Arbeitnehmer! Wer als Beschäftigter in der Gleitzone einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten! Gleitzonenbeschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können an der Betriebsratswahl sowohl als Wähler wie auch als Kandidaten teilnehmen. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind! Ab 1. April 2003 gilt für Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt eine neue Berechnungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vor. Während Arbeitgeber weiterhin den vollen Arbeitgeberbeitrag zahlen müssen, wird durch eine Formel ein Arbeitnehmerbeitrag berechnet, der bei 400,01 Euro extrem niedrig ist und bis 800,00 Euro Monatseinkommen auf die volle Höhe des Arbeitnehmerbeitrags von 50% des jeweiligen Versicherungsbeitrags ansteigt. Wichtig ist hierbei, daß dabei immer das gesamte Arbeitskommen des jeweiligen Arbeitnehmers als Grundlage genommen wird und nicht jedes Beschäftigungsverhältnis für sich genommen. Wer mehrere Jobs hat, muss alle Einkommen zusammenrechnen. Wenn also ein Arbeitnehmer drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 200,- Euro hat, wird der Gleitzonenbeitrag auf der Grundlage von einem Arbeitseinkommen von 600,- Euro berechnet. Wer zwei Beschäftigungsverhältnisse von jeweils 450,- Euro hat, kommt wegen seines Gesamteinkommens von 900,- Euro nicht in den Genuss eines verkürzten Sozialversicherungsbeitrags. Berechnungsformel für den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung F × 400 + (2-F) × (AE-400). Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (im Jahr 2003 = 41,7%) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Faktor F im Jahr 2003: F = 0,5995 Faktor F im Jahr 2004: F = 0,5952 Faktor F im Jahr 2005: F = 0,5952 Faktor F ab 01.01.2006: F = 0,5967 Faktor F ab 01.07.2006: F = 0,7160 Faktor F ab 01.01.2007: F = 0,7673 Faktor F ab 01.01.2008: F
= 0,7732 Faktor F ab 01.01.2009: F
= 0,7472 Faktor F ab 01.01.2010: F
= 0,7585 Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind! Ausführliche Informationen enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?". Karl Michael Scheriau 4. aktualisierte und
überarbeitete Auflage 2007 Hinweis: |
Mini-Jobs
Midi-Jobs Geringverdienergrenze
Kündigungsschutzgesetz
und Teilzeitarbeit Gesetzliche
Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen Links |
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Beratung – Bildung – Verlag |
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