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K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
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Studentische Nebentätigkeit |
Letzte Aktualisierung 02.02.2012 |
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KurzinformationWerkstudenten sind Arbeitnehmer! Wer als Student einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten! Werkstudenten können an der Betriebsratswahl sowohl als Wähler wie auch als Kandidaten teilnehmen. Was ist ein Werkstudent? Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt werden. Das Studium muss den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten darstellen. Davon wird ausgegangen, wenn
Sozialversicherungspflicht für Werkstudenten? Achtung: Wer als Student die obengenannten Bedingungen nicht erfüllt gilt von seinem Erscheinungsbild als ganz normaler Arbeitnehmer, der in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) versicherungspflichtig ist! Sozialversicherungsfrei: Wer als Student eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von maximal 400,00 Euro ausübt, muss von diesem Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeber muss allerdings wie bei allen Mini-Jobs die Pauschalen an die Minijobzentrale abführen. Sozialversicherungsfrei: Wer als Student eine kurzfristige Beschäftigung von nicht mehr als zwei Monaten oder maximal 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausübt, muss von diesem Einkommen keine Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung abführen. Auch der Arbeitgeber muss für das Einkommen des Werkstudenten keinen Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung abführen. Rentenversicherungspflichtig: Wer als Student eine Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche während des Semesters ausübt und dabei mehr als 400,00 Euro Monatseinkommen erzielt und es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss von diesem Einkommen Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Auch der Arbeitgeber muss für das Einkommen des Werkstudenten den Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung abführen. Keine Beiträge zur Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Wer als Student eine Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche während des Semesters ausübt und dabei mehr als 400,00 Euro Monatseinkommen erzielt und es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss von diesem Einkommen keine Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Auch der Arbeitgeber muss für das Einkommen des Werkstudenten keinen Arbeitgeberanteil an die Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Begrenzung für das Werkstudentenprivileg Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf eine Begrenzung für die Wirksamkeit des Werkstudentenprivilegs geeinigt. Lediglich bis zum Abschluss des 25. Fachsemesters besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund der Tätigkeit steht. Danach besteht für Werkstudenten, sofern die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausführliche Informationen enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?". Karl Michael Scheriau 4. aktualisierte und
überarbeitete Auflage 2007 Hinweis: |
Mini-Jobs
Midi-Jobs
Geringverdienergrenze
Studentische Nebentätigkeit Kündigungsschutzgesetz
und Teilzeitarbeit Gesetzliche
Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen Links |
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