K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Studentische Nebentätigkeit

Letzte Aktualisierung  02.02.2012

Kurzinformation

Werkstudenten sind Arbeitnehmer!

Wer als Student einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten! Werkstudenten können an der Betriebsratswahl sowohl als Wähler wie auch als Kandidaten teilnehmen.

Was ist ein Werkstudent?

Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt werden.

Das Studium muss den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten darstellen. Davon wird ausgegangen, wenn

  • die Arbeitszeit der Beschäftigung während der Vorlesungszeit des Semesters
    nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.
       oder
  • wenn die Arbeitszeit der Beschäftigung während der Vorlesungszeit des Semesters
    mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt, aber in den Abend und Nachtstunden
    oder am Wochenende stattfindet.
    Die Arbeit muss dabei jedoch gegenüber dem Studium die Nebensache bleiben.
       oder
  • die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist.
       oder
  • die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.

Sozialversicherungspflicht für Werkstudenten?

Achtung: Wer als Student die obengenannten Bedingungen nicht erfüllt gilt von seinem Erscheinungsbild als ganz normaler Arbeitnehmer, der in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) versicherungspflichtig ist!

Sozialversicherungsfrei:

Wer als Student eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von maximal 400,00 Euro ausübt, muss von diesem Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeber muss allerdings wie bei allen Mini-Jobs die Pauschalen an die Minijobzentrale abführen.

Sozialversicherungsfrei:

Wer als Student eine kurzfristige Beschäftigung von nicht mehr als zwei Monaten oder maximal 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausübt, muss von diesem Einkommen keine Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Sozialversicherung abführen. Auch der Arbeitgeber muss für das Einkommen des Werkstudenten keinen Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung abführen.

Rentenversicherungspflichtig:

Wer als Student eine Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche während des Semesters ausübt und dabei mehr als 400,00 Euro Monatseinkommen erzielt und es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss von diesem Einkommen Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Auch der Arbeitgeber muss für das Einkommen des Werkstudenten den Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung abführen.

Keine Beiträge zur Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Wer als Student eine Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche während des Semesters ausübt und dabei mehr als 400,00 Euro Monatseinkommen erzielt und es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss von diesem Einkommen keine Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Auch der Arbeitgeber muss für das Einkommen des Werkstudenten keinen Arbeitgeberanteil an die Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Begrenzung für das Werkstudentenprivileg

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf eine Begrenzung für die Wirksamkeit des Werkstudentenprivilegs geeinigt. Lediglich bis zum Abschluss des 25. Fachsemesters besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass das Studium im Vordergrund der Tätigkeit steht. Danach besteht für Werkstudenten, sofern die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ausführliche Informationen enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?".

Karl Michael Scheriau
Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?
Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro)
Midi-Jobs (zwischen 400 und 800 Euro)
Kurzfristige Beschäftigung
Unständige Beschäftigung
Studentische Nebentätigkeit und Praktikum
Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung
Arbeit auf Abruf
Leiharbeit
Rechte der Arbeitnehmer und des Betriebsrats

4. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2007
Berlin 2007, Format: 14,8 x 21 cm, kartoniert, 157 Seiten, 15 Euro
ISBN 978-3-937650-07-4

 

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Kurzfristige Beschäftigung

Mini-Jobs
(400,- Euro-Jobs)

Midi-Jobs
(Gleitzone von 400,01 bis 799,99 Euro)

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Studentische Nebentätigkeit

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