K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Kündigungsschutzgesetz und Teilzeitarbeit

Letzte Aktualisierung  29.08.2011

Kurzinformation

Besonderheiten des Kündigungsschutzgesetzes bei Teilzeitkräften

Durch die Beschäftigung von Teilzeitkräften in Kleinbetrieben kann das Kündigungsschutzgesetz außer Kraft gesetzt werden.

Dieses Gesetz galt bis zum 31.12.2003 nur in Betrieben mit mehr als 5 beschäftigten Arbeitnehmern. Zur Ausbildung beschäftigte Arbeitnehmer werden gar nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden nur mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche nur mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt (siehe § 23 Abs. 1 letzter Satz KSchG). Damit war es möglich, dass in einem Betrieb mit 10 Halbtagskräften und 3 Auszubildenden trotz der großen Zahl der Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand.

Mit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes wird die Lage nicht nur komplizierter, sie führt auch zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer innerhalb des gleichen Unternehmens:

§ 23 KSchG: Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.

 

In einem Unternehmen, das schon vor dem 1.1.2004 sechs Vollzeitarbeitnehmern beschäftigte, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch im Jahr 2004 für diese sechs Beschäftigten. Stellt das Unternehmen nunmehr noch acht Halbtagskräfte ein, gilt für diese acht Halbtagskräfte das Kündigungsschutzgesetz nicht. Für die sechs Vollzeitkräfte gilt das Kündigungsschutzgesetz aber weiterhin. Erst wenn noch eine weitere Person eingestellt wird und der Betrieb (rechnerisch) mehr als zehn regelmäßig Beschäftigte hat, kommen alle Beschäftigten in den Genuss des Kündigungsschutzes.

Das Unternehmen, das bisher 10 Halbtagskräfte und drei Auszubildende beschäftigt hat, kann weitere 10 Halbtagskräfte und noch einmal drei Auszubildende einstellen. Mit nunmehr 26 Arbeitnehmern im Unter-nehmen muss ein Betriebsratsgremium mit drei Mitgliedern gewählt werden, das über alle Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes verfügt. Für die 26 Mitarbeiter gilt aber nicht das Kündigungsschutzgesetz. Erst wenn noch eine weitere Person (kein Auszubildender) eingestellt wird und der Betrieb (rechnerisch) mehr als zehn regelmäßig Beschäftigte hat, kommen alle Beschäftigten in den Genuss des Kündigungsschutzes.

Ausführliche Informationen zur Teilzeitarbeit enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?".

Karl Michael Scheriau
Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?
Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro)
Midi-Jobs (zwischen 400 und 800 Euro)
Kurzfristige Beschäftigung
Unständige Beschäftigung
Studentische Nebentätigkeit und Praktikum
Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung
Arbeit auf Abruf
Leiharbeit
Rechte der Arbeitnehmer und des Betriebsrats

4. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2007
Berlin 2007, Format: 14,8 x 21 cm, kartoniert, 157 Seiten, 15 Euro
ISBN 978-3-937650-07-4

 

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