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K.M.Scheriau –
Veröffentlichungen |
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Kündigungsschutzgesetz und Teilzeitarbeit |
Letzte Aktualisierung 29.08.2011 |
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KurzinformationBesonderheiten des
Kündigungsschutzgesetzes bei Teilzeitkräften Durch die Beschäftigung von Teilzeitkräften in
Kleinbetrieben kann das Kündigungsschutzgesetz außer Kraft gesetzt werden. Dieses Gesetz galt bis zum 31.12.2003 nur in Betrieben mit
mehr als 5 beschäftigten Arbeitnehmern. Zur Ausbildung beschäftigte
Arbeitnehmer werden gar nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden
nur mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden
pro Woche nur mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt (siehe § 23 Abs. 1 letzter Satz
KSchG). Damit war es möglich, dass in einem Betrieb mit 10 Halbtagskräften
und 3 Auszubildenden trotz der großen Zahl der Beschäftigten das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Mit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes wird die
Lage nicht nur komplizierter, sie führt auch zu einer Ungleichbehandlung der
Arbeitnehmer innerhalb des gleichen Unternehmens: § 23 KSchG: Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten
Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des
öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die
Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die
Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der
Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und
Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden,
gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der
Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur
Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen
2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. In einem Unternehmen, das schon vor dem 1.1.2004 sechs
Vollzeitarbeitnehmern beschäftigte, gilt das Kündigungsschutzgesetz auch im
Jahr 2004 für diese sechs Beschäftigten. Stellt das Unternehmen nunmehr noch
acht Halbtagskräfte ein, gilt für diese acht Halbtagskräfte das
Kündigungsschutzgesetz nicht. Für die sechs Vollzeitkräfte gilt das
Kündigungsschutzgesetz aber weiterhin. Erst wenn noch eine weitere Person
eingestellt wird und der Betrieb (rechnerisch) mehr als zehn regelmäßig
Beschäftigte hat, kommen alle Beschäftigten in den Genuss des Kündigungsschutzes.
Das Unternehmen, das bisher 10 Halbtagskräfte und drei
Auszubildende beschäftigt hat, kann weitere 10 Halbtagskräfte und noch einmal
drei Auszubildende einstellen. Mit nunmehr 26 Arbeitnehmern im Unter-nehmen
muss ein Betriebsratsgremium mit drei Mitgliedern gewählt werden, das über
alle Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes verfügt. Für die 26
Mitarbeiter gilt aber nicht das Kündigungsschutzgesetz. Erst wenn noch eine
weitere Person (kein Auszubildender) eingestellt wird und der Betrieb
(rechnerisch) mehr als zehn regelmäßig Beschäftigte hat, kommen alle
Beschäftigten in den Genuss des Kündigungsschutzes. Ausführliche Informationen zur Teilzeitarbeit enthält das Buch "Arbeitsverhältnis: Ist das noch normal?". Karl Michael Scheriau 4. aktualisierte und
überarbeitete Auflage 2007 Hinweis: |
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