K.M.Scheriau – Veröffentlichungen

Befristete Arbeitsverträge

Letzte Aktualisierung  02.02.2012

Gesetzliche Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverträgen

Für die Befristung von Arbeitsverträgen benötigt man in Deutschland einen sachlichen Grund. Die Befristungen können in der Art des Auftrags oder des Grundes der Einstellung begründet sein. Die Anforderungen an eine sachliche Begründung sind im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) festgehalten.

Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt von Übertragungsfehlern und von inzwischen erfolgten Gesetzesänderungen.

§ 14 TzBfG

(zuletzt geändert durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003)
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Für die Befristung von Arbeitsverträgen kann es zahllose gute Gründe geben. Neben den Saisonbeschäftigungen sind Kranken-, Urlaubs- oder Schwangerschaftsvertretungen klassische Gründe für eine relativ kurze Befristung. Erziehungsurlaub oder Sabbatjahr sind Gründe für Befristungen über größere Zeiträume. Das gilt auch für projektbezogene Befristungen.

Für einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gelten alle gesetzlichen Schutzvorschriften, soweit diese nicht durch die Befristung ausgeschlossen sind. Durch die Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Es muss keine Kündigung ausgesprochen werden, für die die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten sind.

Der befristete Arbeitsvertrag muss sich allerdings in der Regel daraufhin überprüfen lassen, ob die Befristung sachlich begründet ist. Die Verträge müssen ihre sachliche Rechtfertigung in sich tragen, so dass sie ... aus gutem Grund von den Kündigungsvorschriften nicht betroffen werden.

Sonderfälle:

Bei Hörfunk und Fernsehen gilt die Rundfunkfreiheit als sachlicher Grund für mehrfache Befristungen. An Theatern und Hochschulen hat sich so etwas wie befristete Leibeigenschaft unter der Herrschaft der Intendanten und Professoren erhalten. Die Theatertarifverträge für Künstler und künstlerisch-technisches Personal sehen Befristungen für die Spielzeit vor, sind also erlaubte Kettenarbeitsverträge. Auch im Hochschulrahmengesetz (HRG §§ 57a-57f) sind Sonderregelungen festgelegt, die weit über das TzBfG hinausgehen. Befristung ohne sachlichen Grund - Bisherige Rechtsprechung

Entscheidend ist, dass die Befristung immer und auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden muss. Wenn eine Befristung nur mündlich vereinbart wurde, dann wurde automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Der Betriebsrat kann einer Einstellung nicht mit der Begründung die Zustimmung verweigern, weil ein Arbeitsvertrag unberechtigterweise befristet wurde. Da der Vertrag wegen des Formfehlers unbefristet abgeschlossen wurde, kann der Betriebsrat nicht stellvertretend für den Arbeitnehmer tätig werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer selber sein Recht vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

§ 17 TzBfG

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

 

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Karl Michael Scheriau
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